ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Angebot – Preise
Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Sollte nach Annahme des Angebots oder vereinbartem Ausführungsbeginn die Leistung nicht innerhalb von 4 Monaten abgerufen werden, so hat der Auftragnehmer im Falle von Lohn- oder Materialkostenänderungen das Recht, die Durchführung des Vertrages zu entsprechend geänderten Vertragspreisen anzubieten.
Wenn der Auftraggeber nicht zustimmt, so hat der Auftragnehmer das Recht den Vertrag zu kündigen. Das gilt nicht für vereinbarte längere Ausführungsfristen. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des AN erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

2. Skonto
Skonto muss vereinbart sein und wird nur dann gewährt, wenn die jeweilige Abschlagszahlung und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind.

3. Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der AN die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

4. Vergütung
Für Private Auftraggeber (Verbraucher § 13 BGB) und bei ausschließlicher Vereinbarung des BGB als Vertragsgrundlage gelten folgende Regelungen: Zahlungen auf die Schlussrechnung sind sofort nach der Abnahme der Leistung fällig (§ 271 BGB), die Zahlung ist innerhalb von 7 Tagen zu leisten. Abschlagszahlungen können gem. § 632a BGB jederzeit gefordert werden. Die jeweilige Abschlagszahlung ist sofort fällig und unverzüglich nach dem Eingang der Rechnung bei dem Auftraggeber zu zahlen. Bei Vereinbarung der VOB/B gelten die Zahlungsfristen des § 16 VOB/B.

5. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahmewirkung und ist die Frist, innerhalb der Mängel an Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Unsere Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernehmen wir die Gewähr.
Für Beschädigungen unserer Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht durch uns zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haften wir nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher Abnutzung beruhen z.B. witterungsbedingt, sind keine Mängel.
Hinweis: Die Verschleißerscheinungen können bereits innerhalb der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Für Verträge mit der Vertragsgrundlage BGB gilt die Verjährungsfrist gemäß § 634a BGB wie folgt:

  • 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten, z.B. Überholungsbeschichtungen und Arbeiten im Gebäudebestand.
  • 5 Jahre bei der Erstellung eines Bauwerks, z.B. die Erstellung eines Wärmedämm-Verbundsystems oder Arbeiten die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind.

6. Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des AN nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

7. Stundenlohnarbeiten
Zusätzliche und notwendige Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, können gesondert, auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

8. Abnahme
Wenn nichts anderes verlangt wird, erfolgt die Abnahme durch Ingebrauchnahme oder mit Ablauf der gesetzten Frist oder durch schlüssiges Verhalten.

9. Streitigkeiten
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Ausführung und Abrechnung der Arbeiten soll eine Stellungnahme der Fachorganisation des Maler- und Lackiererhandwerks eingeholt werden um einen sachgerechten Lösungsweg zu unterstützen.

10. Auswahl von Mustern:

  • ausgewählte Farbmuster wirken auf einer größeren Fläche anders – meist intensiver als auf der kleinen Musterfläche.
  • Bei der Arbeit nach einem Muster kann es immer zu geringfügigen Abweichungen in der Farbgestaltung und Beschaffenheit vorn Werk zum Muster kommen.
  • Bei Spachtel- und Designtechniken spielt die „Handschrift“ des Verarbeiters eine große Rolle. Die persönlichen Eigenheiten des Verarbeiters können gerade bei handwerklichen Designoberflächen zu leichten Unterschieden im Erscheinungsbild und damit auch zu Abweichungen von einem Muster führen. Die „Handschrift“ macht aber gerade das Unikat der handwerklichen Leistung aus.
  • Bei Lasuren führt jeder weitere Lasurauftrag zwangsläufig zu einer dunkleren und geschlosseneren Farbebene. Je mehr Anstriche, desto geringer scheint die bei Lasuren gewollte Holzstruktur durch,
  • Unregelmäßigkeiten in der fertigen Oberfläche:
  • Handwerklich bedingt können vereinzelt Unregelmäßigkeiten (z.B. kleine Strukturunterschiede, minimale Fremdeinschlüsse o.ä.) auftreten.
  • Da der Lichteinfall eine erhebliche Rolle spielt gibt es Festlegungen, wie derartige Unregelmäßigkeiten zu beurteilen sind. Eine handwerkliche Arbeit ist ein Unikat und keine Industrieproduktion. Sind Unregelmäßigkeiten bei normaler Betrachtungsweise (z.B. Beurteilungsabstand je nach Situation ab ca. 1 m, kein Streiflicht oder Hilfsmittel wie Lupe) störend sichtbar, entfernen wir diese selbstverständlich. Werden Oberflächen durch eine unübliche und zu strenge Betrachtungsweise visuell geprüft, können hieraus abgeleitete Beanstandungen nicht anerkannt werden.
  • Unzulässige Betrachtungsweise ist zum Beispiel: Prüfen durch Augenschein sehr
  • nah an der Oberfläche, Prüfen mit Hilfsmitteln wie Lupe oder Taschenlampe, Prüfen bei Streiflicht, Sondersituationen beim Prüfen einnehmen (z.B. durch Bücken oder Verwendung von Leitern o.ä.).

11. Brechnungsgrundlage der Preise, Aufmaß und Abrechnung
für Maler- und Lackierarbeiten einschließlich Wärmedämm-Verbundsysteme können bei uns eingesehen werden.

12. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtstand bei Kaufleuten i.S. des HGB ist für beide Vertragspartner unser Betriebssitz

Stand: 25.03.2026